Nichtanhandnahme Strafverfahren | Staatsanwaltschaft
Erwägungen (1 Absätze)
E. 3 Februar 2025 (Postaufgabe) eine ergänzte Eingabe einreichte (KG-act. 4);
- der Privatkläger mit Verfügung vom 4. Februar 2025 gestützt auf Art. 383 StPO zur Leistung einer Sicherheit für allfällige Kosten in der Höhe von Fr. 1’500.00 bis 24. Februar 2025 angehalten wurde unter der Androhung, dass im Säumnisfall auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (KG-act. 5) und mit separater Verfügung gleichen Datums den Gegenparteien Frist zur Beschwer- deantwort angesetzt wurde (KG-act. 6);
- die Staatsanwaltschaft die Akten zusammen mit einer einlässlichen Ver- nehmlassung dem Kantonsgericht überwies (KG-act. 7) und sodann die Be- schwerdevernehmlassung den Gegenparteien zur Kenntnis gebracht wurde (KG-act. 8);
- der Privatkläger die verfügte Sicherheitsleistung weder innert angesetzter Frist bis 24. Februar 2025 noch bis dato bezahlte, sodass aus diesem Grund bereits androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und sich weitere Erörterungen zur Frage der Rechtzeitigkeit (vgl. KG-act. 3) der einge- reichten verbesserten Beschwerdeeingabe erübrigen;
- ein Nichteintreten präsidial ergehen kann;
Kantonsgericht Schwyz 3
- dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die (reduzierten) Kosten des Beschwerdeverfahrens gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO dem beschwerde- führenden Privatkläger aufzuerlegen sind;- verfügt:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 100.00 werden dem Be- schwerdeführer auferlegt.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
- Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), den Beschuldigten (1/R) und an die Staatsanwaltschaft (1/A an die 3. Abteilung und 1/R an die Amts- leitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staats- anwaltschaft (1/R mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin Versand 5. März 2025 amu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 5. März 2025 BEK 2025 12 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner, Gerichtsschreiberin Antoinette Hürlimann. In Sachen A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer, gegen
1. Staatsanwaltschaft, 3. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt B.________,
2. C.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner, betreffend Nichtanhandnahme Strafverfahren (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. Januar 2025, SU 2025 339);- hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass
- die Staatsanwaltschaft am 20. Januar 2025 verfügte, es werde keine Strafuntersuchung gegen C.________ betreffend Betrug (Art. 146 StGB) durch- geführt;
- der Privatkläger gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung am 28. Ja- nuar 2025 beim Kantonsgericht Beschwerde einreichte (KG-act.1) und alsdann in Nachachtung der Möglichkeit zur Einreichung einer verbesserten Beschwer- deschrift unter Androhung von Säumnisfolgen (zum Ganzen vgl. KG-act. 2) am
3. Februar 2025 (Postaufgabe) eine ergänzte Eingabe einreichte (KG-act. 4);
- der Privatkläger mit Verfügung vom 4. Februar 2025 gestützt auf Art. 383 StPO zur Leistung einer Sicherheit für allfällige Kosten in der Höhe von Fr. 1’500.00 bis 24. Februar 2025 angehalten wurde unter der Androhung, dass im Säumnisfall auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (KG-act. 5) und mit separater Verfügung gleichen Datums den Gegenparteien Frist zur Beschwer- deantwort angesetzt wurde (KG-act. 6);
- die Staatsanwaltschaft die Akten zusammen mit einer einlässlichen Ver- nehmlassung dem Kantonsgericht überwies (KG-act. 7) und sodann die Be- schwerdevernehmlassung den Gegenparteien zur Kenntnis gebracht wurde (KG-act. 8);
- der Privatkläger die verfügte Sicherheitsleistung weder innert angesetzter Frist bis 24. Februar 2025 noch bis dato bezahlte, sodass aus diesem Grund bereits androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und sich weitere Erörterungen zur Frage der Rechtzeitigkeit (vgl. KG-act. 3) der einge- reichten verbesserten Beschwerdeeingabe erübrigen;
- ein Nichteintreten präsidial ergehen kann;
Kantonsgericht Schwyz 3
- dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die (reduzierten) Kosten des Beschwerdeverfahrens gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO dem beschwerde- führenden Privatkläger aufzuerlegen sind;- verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 100.00 werden dem Be- schwerdeführer auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), den Beschuldigten (1/R) und an die Staatsanwaltschaft (1/A an die 3. Abteilung und 1/R an die Amts- leitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staats- anwaltschaft (1/R mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin Versand 5. März 2025 amu